Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Hinweise
Es gibt eine Reihe von unabhängigen, nichtstaatlichen Einrichtungen und Beratungsstellen in Sachsen, von denen Sie Unterstützung erhalten können. Es gibt Organisationen, die überall in Sachsen handeln, und es gibt Beratungsstellen direkt an Ihrem Aufenthaltsort. Einen Überblick dazu finden Sie hier:
www.integrationsakteure.sachsen.de
Wichtigster Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihrem rechtlichen Aufenthalt und zu sozialen Leistungen sind die zuständigen Ausländerbehörden, Unterbringungs- sowie Sozialbehörden im Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig. Diese sind oft in einem »Ausländeramt« vereint. Manchmal sind Unterbringungs- und Sozialbehörden auch in einem »Sozialamt« organisiert.
Der Freistaat Sachsen ist in zehn Landkreise und drei Kreisfreie Städte unterteilt. Jeder Landkreis und jede Kreisfreie Stadt hat eine Ausländer- beziehungsweise eine Unterbringungsbehörde.
Landeshauptstadt Dresden
Ausländerbehörde
Besucheradresse:Theaterstr. 13/15
01067 Dresden
E-Mail: auslaenderbehoerde@dresden.de
Webseite: https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/hilfe-fuer-die-ukraine.php
Landratsamt Bautzen
Ausländeramt
Besucheradresse:Macherstraße 55
01917 Kamenz
E-Mail: auslaenderamt@lra-bautzen.de
Webseite: https://www.landkreis-bautzen.de/ukraine-hilfe-28077.php
Kreisfreie Stadt Chemnitz
Bürgeramt / Ausländerbehörde
Besucheradresse:Düsseldorfer Platz 1
09111 Chemnitz
E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-chemnitz.de
Webseite: https://chemnitz.de/chemnitz/de/aktuell/aktuelle-themen/ukrainehilfe/index.itl
Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Ordnungsangelegenheiten | Sachgebiet Migration und Personenstandswesen
Besucheradresse:Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-erz.de
Webseite: https://www.erzgebirgskreis.de/landkreis/informationen-zur-ukraine-krise
Landratsamt Görlitz
Dezernat III - Ordnungsamt | Ausländerbehörde
Besucheradresse:Otto-Müller-Straße 7
02826 Görlitz
E-Mail: auslaenderrecht@kreis-gr.de
Webseite: https://ukraine-goerlitz.de/
Stadt Leipzig
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport | Ordnungsamt - Ausländerbehörde
Besucheradresse:Technisches Rathaus (Haus B)
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
E-Mail: ordnungsamt@leipzig.de
Landratsamt Leipzig
Ausländeramt
Besucheradresse:Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
E-Mail: auslaenderamt@lk-l.de
Webseite: https://www.landkreisleipzig.de/hilfe_fuer_menschen_aus_der_ukraine.html
Landratsamt Meißen
Ausländeramt
Besucheradresse:Brauhausstraße 21
01662 Meißen
E-Mail: auslaenderamt@kreis-meissen.de
Webseite: https://www.kreis-meissen.org/
Landratsamt Mittelsachsen
Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten
Besucheradresse:Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de
Webseite: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/ukraine-hilfe.html
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Migration und Ausländerrecht
Besucheradresse:Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch
E-Mail: auslaenderamt@lra-nordsachsen.de
Webseite: https://www.landkreis-nordsachsen.de/behoerdenwegweiser.html?m=tasks-detail&id=6098#module-body-dzra
Landratsamt Sächsische Schweiz–Osterzgebirge
Ausländeramt
Besucheradresse:Schlosshof 2/4
01796 Pirna
E-Mail: auslaenderrecht@landratsamt-pirna.de
Webseite: https://www.landratsamt-pirna.de/ukraine-hilfe.html
Vogtlandkreis
Ordnungsamt / Ausländerbehörde
Besucheradresse:Postplatz 5
08523 Plauen
E-Mail: auslaenderbehoerde@vogtlandkreis.de
Webseite: https://www.vogtlandkreis.de/B%C3%BCrgerservice-und-Verwaltung/Sonderthemen/Ukraine/
Landkreis Zwickau
Landratsamt
Besucheradresse:Werdauer Straße 62
08056 Zwickau
E-Mail: auslaender@landkreis-zwickau.de
Webseite: www.landkreis-zwickau.de/ukrainehilfe
Häufig gestellte Fragen zur Einreise, Aufenthaltsrechtlichem und Asyl
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Die rechtlichen Vorgaben sehen für Sie weiterhin ein Visum vor. Es ist jedoch bekannt, dass in der Praxis aktuell eine Einreise aus der Ukraine in die EU oftmals auch ohne Visum möglich ist.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Zustimmung des Bundesrates vom 17. Mai 2024 die Einreiseerleichterungen für Geflüchtete aus der Ukraine zum fünften Mal verlängert. Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Anders als bisher sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügten, nicht mehr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigen für die Einreise ein Visum.
Den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine soll dadurch die Möglichkeit und die erforderliche Zeit gegeben werden, einen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu erhalten. Die Verordnung wird auch ukrainische Staatsangehörige mit einem Nationalpass ohne biometrische Merkmale sowie Drittstaatsangehörige einbeziehen, die zum Zeitpunkt 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also bspw. nicht länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben, können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen Aufenthaltstitels wieder einreisen.
Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen. Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben.
Wenden Sie sich hierzu bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Sie können auch ohne Dokumente beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bei jeder Erstaufnahmeeinrichtung, jeder Ausländerbehörde und auch auf jeder Polizeiwache ein Asylgesuch äußern. Sie müssen aber keinen Asylantrag stellen.
Ich bin visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?
Ukrainische Staatsbürger:innen dürfen sich in diesen Fällen zunächst bis zu 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie sich nach Ankunft in Deutschland – jedenfalls vor Ablauf der 90 Tage – bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden.
Ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Drittstaatsangehörigen wird laut eines Beschlusses der Europäischen Union ein vorübergehender Schutzstatus gewährt werden. Der Beschluss wird in Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Die Aufenthaltserlaubnis umfasst Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und abhängiger Beschäftigung.
Weitere Bestimmungen werden folgen und fortlaufend aktualisiert. Informieren Sie sich dazu auch unter: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Ja, das ist zum einen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts nötig. Ebenso ist es aktuell auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann etwa zum Zweck eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation sein. Aktuell wird vom Vorliegen eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen.
Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.
Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt.
Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt eingeführt. Damit ist das Stellen eines Asylantrags nicht mehr erforderlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort. Beraten Sie sich in dieser Frage gegebenenfalls mit einer/einem Rechtsanwält/in.
Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei (also als Inhaber:innen biometrischer Pässe) eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, geht dies aber nur für 90 Tage. Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden. Informationen für ukrainische Staatsangehörige, die nicht in Besitz eines biometrischen Passes und damit nicht visumsbefreit sind, folgen.
Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, besteht bei Grundsicherungsbedarf eine Leistungsberechtigung nach dem Bürgergeld.
Abschiebungen in die Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt.
Abgelehnte, ausreisepflichtige Asylbewerber mit ukrainischer Staatsangehörigkeit sind vom vorübergehenden Schutz in der Ausgestaltung des Schreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 bislang nicht erfasst. Diese Personen müssen derzeit einen sogenannten Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.
Aktuell prüft der Bund, ob Möglichkeiten bestehen, damit die Ausreisepflichtigen vorübergehenden Schutz ohne ein Asylfolgeverfahren in Deutschland finden.
Häufig gestellte Fragen zum Wohnraum
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Soweit Sie Ihren Wohnort frei wählen dürfen, bieten verschiedene Plattformen wie z.B. https://www.host4ukraine.com/ private Bleibemöglichkeiten. Viele Menschen in Deutschland und Europa bieten Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an. Schützen Sie sich hier aber vor unseriösen Angeboten und benachrichtigen Sie die Polizei, falls Sie sich unwohl fühlen. Minderjährige dürfen ohne ihre Familien unter keinen Umständen privat untergebracht werden. Hier ist die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen.
Außerdem können Sie auch in der Aufnahmeeinrichtung oder Notunterkünften der einzelnen Bundesländer untergebracht werden. Bitte fragen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde (https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/) oder der Polizei nach einer Adresse. Sie müssen keinen Asylantrag stellen, um untergebracht zu werden.
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde und Sie eine Unterkunft benötigen, kümmert sich die örtliche Leistungsbehörde um eine Unterkunft für Sie.
Häufig gestellte Fragen zu Gesundheit
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern aufsuchen.
Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen finden Sie bei der Bundesärztekammer.
Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EU-Staatsangehörige/r) auch bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen).
Ja, Sie können eine kostenlose psychologische Betreuung erhalten. Dazu können Sie unter anderem die kommunalen Daseinsvorsorgestellen sowie die psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteroper aufsuchen.
Der Sozialpsychiatrische Dienst hilft ebenfalls allen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Betroffene und ihre Angehörige können sich dort schnell und unkompliziert beraten lassen.
Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.
Häufig gestellte Fragen zum Alltag und dem Leben in Deutschland
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Eine zentrale Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Sprachförderung. Diese erfolgt bei Spracheinstieg durch den Besuch eines Integrationskurses. Die Sprachförderung von Geflüchteten aus der Ukraine, die nach Deutschland kommen, gehört zu den besonderen Anliegen der Bundesregierung. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten daher Zugang zum Integrationskurs im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 44 Abs. 4 AufenthG. Bitte nutzen Sie das Antragsformular auf der BAMF Internetseite und schicken Sie dieses, wenn Sie in Sachsen leben ausgefüllt, unterschrieben sowie eine Kopie der Fiktionsbescheinigung und Kopie eines Identitätsdokuments an folgende Adresse:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Otto-Schmerbach-Straße 20
09117 Chemnitz
Soweit die Betreuer:innen erziehungsberechtigt sind, handelt es sich nicht mehr um unbegleitete Kinder. Die Kinder- und Jugendhilfe ist für die gemeinsame Unterbringung dennoch primär zuständig, wenn ein erzieherischer Bedarf vorliegt, was hier in der Regel anzunehmen sein wird. Eine Trennung von den anderen Kindern oder den Betreuer:innen ist dabei zu vermeiden. Soweit die Eltern verstorben sind oder keine Person, die das Personensorgerecht innehat, erreichbar ist oder die Personensorge ausüben kann, sollte das Familiengericht angerufen werden, damit ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet werden kann. Hierzu bedarf es keines formellen Antrags, lediglich einer Information, denn das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet, tätig zu werden. Sie können sich mit Fragen hierzu an das örtliche Familiengericht oder Jugendamt wenden.
Über das Jugendamt erhalten Sie eine Liste mit allen Kitas in Ihrer Nähe sowie ein Formular zur Anmeldung. Sie können Ihr Kind auch in einer privaten Kita anmelden. Hierfür melden Sie sich direkt bei der Kita Ihrer Wahl. Da die Kosten für den Kitabesuch unterschiedlich ausfallen, informieren Sie sich am besten bei der Kommune beziehungsweise Kita.
Es gibt zahlreiche bundesweite Organisationen (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen herstellen. Sprachmittlung zu Gesundheitsthemen bietet zum Beispiel das Ethno-Medizinische Zentrum.
Kontakt zu Sprachmittlern können auch lokale Migrantenorganisationen herstellen (Siehe Frage: An welche weiteren zivilgesellschaftlichen Stellen kann ich mich wenden?) und unabhängige Beratungsstellen (Siehe Frage: An welche unabhängigen Beratungsstellen kann ich mich wenden?).
Wenn eine unbegleitete Einreise stattgefunden hat, also eine Einreise ohne die Eltern, ist die Kinder- und Jugendhilfe für Ihre Versorgung und Unterbringung primär zuständig. Wenden Sie sich hierfür an das Jugendamt in dem Ort, in dem Sie sich aufhalten. Dort werden Sie auch ausführlich beraten.
Die Kinder- und Jugendhilfe kann es auch für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geben.
Häufig gestellte Fragen zur finanziellen Unterstützung
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eröffnet im Falle der Hilfebedürftigkeit Zugang zu Bürgergeld nach SGB II.
Wenden Sie sich am besten vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ort an eine Beratungsstelle.
Häufig gestellte Fragen zu Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit
Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
Alle Kinder ab sechs beziehungsweise sieben Jahren gelten in Deutschland als schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Die Schulpflicht und Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder und Jugendliche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die für Sie geltenden Regelungen erfragen Sie über das Schulamt an Ihrem Aufenthaltsort. Bei Fragen zum Schulbesuch kann Ihnen gegebenenfalls eine externe Beratung zum Beispiel über die Jugendmigrationsdienste helfen.
Falls Sie einen Kitaplatz in einer kommunalen Kita bekommen möchten, stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt an Ihrem Aufenthaltsort. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Kitaplatz-Vergabe. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da in manchen Kommunen Kita-Plätze knapp sein können.
Es gibt viele Organisationen in Deutschland (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen vermitteln können.
Zum Thema Schule in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und Rumänisch.
Für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen bieten Schulen verschiedene Formen der Sprachförderung an. Mit »Vorbereitungsklassen«, die je nach Bundesland auch als »Willkommensklassen« oder »Übergangsklassen« bezeichnet werden, erwerben Schülerinnen und Schüler noch fehlende Deutschkenntnisse. Das Ziel ist ein Übergang in den Unterricht der Regelklasse.
Eine Alternative zur Kita ist zum Beispiel die Betreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter oder einen Tagesvater. Über Tagespflegebörsen können Sie nach passender Betreuung an Ihrem Aufenthaltsort suchen.
Zum Thema Ausbildung in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und Rumänisch.
Die Ukraine ist seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess, somit werden Studienleistungen, die in der Ukraine erbracht wurden, auch in Deutschland anerkannt. Über die Fortsetzung des Studiums entscheidet letztendlich die Universität bzw. die Hochschule. Bitte wenden Sie sich daher an die Universität oder Hochschule vor Ort.
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), informiert über Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Hier gibt es Informationen zum Thema Studium in Deutschland auf Deutsch und Ukrainisch.
Bitte lassen Sie sich auch von Ihrer für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu den Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung beraten.
Bitte wenden Sie sich bzgl. der möglichen Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder zu Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Arbeiten dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat – sofern aus diesem auch hervorgeht, dass Sie damit arbeiten können.
Mit dem vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz) dürfen Sie arbeiten.
Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der Regel, sind jedoch nicht für jeden Job zwingend Voraussetzung.
Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie an einem Integrations- oder Berufssprachkurs teilnehmen. Wo Sie sich anmelden können, finden Sie im Kapitel »Kurse und Spracherwerb« .Unabhängig davon gibt es zahlreiche Anbieter kostenpflichtiger Sprachkurse, zum Beispiel das Goethe-Institut.
Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen beim Bundesinstitut für Berufsausbildung. Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen.
Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wurde, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.
Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen.
Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt Sie Ihre Agentur für Arbeit, direkt vor Ort, auch mehrsprachig.
Die Agentur für Arbeit berät Sie und unterbreitet Ihnen konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit sind für Sie kostenfrei.
Häufig gestellte Fragen zur Rückkehr in Heimatländer
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und in ihre Herkunftsländer (Zielländer) zurückkehren möchten, u. a. durch die Finanzierung der Reisekosten. Für einzelne Zielländer bestehen darüber hinaus weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Die möglichen Unterstützungsleistungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Über die konkreten Leistungen informieren die Rückkehrberatungsstellen. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:
Sie können innerhalb Deutschlands weiterhin kostenlos das HelpUkraine-Ticket im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG auch für die Rückreise in die UKR nutzen. Aktuelle Pressemeldungen, die dies verneinen, betrafen regionale (z.B. innerstädtische) Verkehrsunternehmen, die nicht Teil der Deutschen Bahn AG sind.
Informationen zur Mobilität innerhalb Deutschlands finden Sie auch unter nachfolgendem Link:
Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Auch andere europäische Mitgliedsstaaten bieten kostenlose Transportmöglichkeiten im Land an. Nähere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:
Portal der Europäischen Kommission
Einschränkungen können bei grenzüberschreitendem Verkehr entstehen.
Eine geförderte freiwillige Rückkehr ist derzeit nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: