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Arbeit und Ausbildung

Junge Frau sitzt am Arbeitsplatz. © pixabay

Sie können Ihren Aufenthalt in Sachsen nutzen, um eine Arbeit aufzunehmen. Sie brauchen dafür einen Aufenthaltstitel, der Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt. In den meisten Fällen wird das eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz sein.

Wenn Sie unter den Schutz der Richtlinie fallen, können Sie prinzipiell neben dem Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG einen weiteren Aufenthaltstitel innehaben. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Studien- oder Erwerbszwecken) vorliegen könnten, sind die Ausländerbehörden angewiesen, Sie hierüber aufzuklären.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich visumsfrei oder mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhalten, dürfen sie nicht arbeiten. Sie benötigen dann erst eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, die für Ihren aktuellen Aufenthaltsort in Deutschland zuständig ist. Sie finden die Behörde unter https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/.

Bis Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten, dauert es eine Weile. Die Ausländerbehörde stellt Ihnen deshalb bei der Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine vorläufige Bescheinigung (sogenannte Fiktionsbescheinigung) oder ein formloses Schreiben aus. Darauf muss auch »Erwerbstätigkeit erlaubt« vermerkt sein.

Sobald Sie eine Fiktionsbescheinigung oder ein formloses Schreiben mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit erlaubt“ haben, können sie in Deutschland jede Beschäftigung aufnehmen. Für einige Berufe (zum Beispiel Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) gelten allerdings berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen. Sie dürfen auch als sogenannte Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ohne eine Erlaubnis arbeiten, drohen Ihnen Geld- oder Gefängnisstrafen.

Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten. 

Bitte beachten Sie: Jede Branche stellt besondere Anforderungen an eine Gründung, die sie beachten müssen. Dabei kann es sich um berufsrechtliche Regelungen, um besondere Genehmigungen oder auch um versicherungsrechtliche Fragen handeln.

Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

Falls Sie Hilfe bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung in Deutschland benötigen, können Sie sich an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter an Ihrem Aufenthaltsort wenden. Dort berät man Sie bei der Jobsuche, vermittelt Ihnen konkrete Arbeitsangebote und bietet Ihnen verschiedene Angebote zur Unterstützung Ihres Berufseinstiegs.

Wenn Sie Sozialleistungen vom Jobcenter erhalten, berät und unterstützt Sie das Jobcenter auch bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Erhalten Sie keine Sozialleistungen vom Jobcenter, berät und unterstützt Sie die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort.

Weitere Informationen zur Beratung durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/ukraine. Dort finden Sie auch die für Sie zuständige Stelle.

Darüber hinaus stehen Ihnen in Sachsen weitere kostenfreie Beratungsangebote zu Themen rund um den Arbeitsmarkt zur Verfügung: 

Die Arbeitsmarktmentoren Sachsen begleiten Sie auf Ihrem Weg in Ausbildung oder Arbeit und unterstützen Sie auch nach dem Berufseinstieg noch, falls das nötig ist.

Das Netzwerk RESQUE forward hat Angebote zur Beratung, Qualifizierung und Vermittlung.

Zur Anerkennung Ihrer Berufs- und Studienabschlüsse beraten Sie die IBAS Beratungsstellen.

Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie beim Projekt Faire Integration.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert auf der Internetseite https://sachsen.dgb.de/ukraine in Ukrainisch, Russisch und Deutsch über Arbeitsrecht, Bezahlung und Mindestlöhne in Deutschland.
 

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